Mittwoch, August 29, 2007

So macht man PKV-Geschäft

Jeder will gesund sein. Jeder will mehr als die GKV einem bietet. Keiner will mehr Geld ausgeben. Ein Dilemma?
Nicht unbedingt, wie bereits viele private Krankenversicherungen erkannt haben. Besserer Versicherungsschutz bei gleichem Aufwand? Ist das möglich? In vielen Fällen: Ja.

Der Trick liegt in einem Wechsel der gesetzlichen Kasse. Jeder darf seine Kasse mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Und warum sollte man das tun? Die Preisunterschiede der gesetzlichen Kassen sind so gravierend, daß dort schnell mal 20-25 Euro im Monat eingespart werden können. Und für dieses Geld bekommt man auch schon einen privaten Versicherungsschutz für die Pflegeversicherung, die Zahnzusatzversicherung oder auch verbesserte Leistungen im ambulanten Bereich.
Vergleichen Sie einfach mal die Tarife der privaten Krankenversicherungen und sprechen Sie dann mit Ihrem zuständigen Makler über einen Kasselwechsel. Er wird Ihnen bestimmt einige Wege aufzeigen können.

Die Top-10 der VVG-Reform (Versicherungsvertragsgesetz)

Am 1.1.2008 tritt es in Kraft: Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG). So hat es der Bundestag in seiner Sitzung vom 5.7.2007 beschlossen. Nunja, das Alte war ja auch schon rund 100 Jahre alt. Da kann man schon mal was Neues machen, oder?
Hier nun schon einmal die wichtigsten Änderungen, die das neue VVG bringen wird:

Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherers
Nichts Neues? Doch schon: Bereits seit 22.05.2007 sind Versicherungsvermittler einer Beratungs- und Dokumentationspflicht unterworfen. Das neue VVG verpflichtet nun auch Versicherer ihre Beratungen entsprechend zu dokumentieren. Das gilt auch für Versicherer, die keine eigenen selbständigen Vermittler haben. Gleiche Rechte und Pflichten für alle. Es macht für den Kunden also keinen Unterschied, ob er zu einem freien Vermittler oder einen angestellten Mitarbeiter geht.

Vertragliche Obliegenheiten
Sollte der versicherte in Zukunft eine Obliegenheit verletzt haben, bedeutet dies nicht mehr zwingend den kompletten Verlust des Versicherungsschutzes. Das neue Gesetz sieht eine Abstufung nach den Kriterien 'Einfache Fahrlässigkeit', 'Grobe Fahrlässigkeit' und 'Vorsätzliche Verletzung' vor. Nur die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung bedeutet auch weiterhin den Totalverlust des Versicherungsschutzes.

Das Policenmodell fällt weg
In Zukunft sind dem Kunden bereits bei Antragsstellung sämtliche Verbraucherinformationen auszuhändigen. Das dürfte schon einige besondere Schwierigkeiten für den Versicherungsvertrieb mit sich bringen. Noch schlimmer wird es allerdings, weil das neue VVG eine rechtzeitige Aushändigung der Unterlagen vor Antragsstellung verlangt. 'Rechtzeitig' ist ein rechtlich ziemlich unbestimmbarer Begriff. Hier werden wohl erst die Gerichte entscheiden, was denn nun 'rechtzeitig' ist. Z. Zt. kursieren Gerüchte, daß man von einer 'Rechtzeitigkeit' nur dann ausgehen kann, wenn zwischen Aushändigung der Unterlagen und der Antragsstellung mindestens drei Tage vergangen sind. Das bedeutet: Für jeden Vertrag mindestens zwei Termine mit dem Kunden vereinbaren...

Grob fahrlässig
Bisher war der Versicherer von der Pflicht zur Leistung frei, wenn er dem Kunden eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nachweisen konnte. In Zukunft soll der Versicherer die Leistung nur noch um den Prozentsatz kürzen können, der dem Verschuldensgrad entspricht.

Kündigung von Versicherungsverträgen
Das neue VVG schafft ein unabdingbares Kündigungsrecht zum Ablauf des dritten Vertragsjahres. Grundsätzlich sollen jedoch die beiden Vertragspartner weiterhin eine freie Wahl der Vertragsdauer haben.

Die vorvertragliche Anzeigepflicht
Wonach der Versicherer nicht explizit schriftlich gefragt hat, ist uninteressant! Das Risiko für den Kunden, was er denn letzendlich wirklich angeben muß und was nicht, entfällt.

Die Unteilbarkeit der Prämie
Sie entfällt! Wird in Zukunft ein Versicherungsvertrag während des Vertragsjahres aufgehoben, muß der Kunde die Prämie auch nur bis zu diesem Tage zahlen.

Die vorläufige Deckung
Die vorläufige Deckungszusage wird Vertragsbestandteil, wenn Bezug auf die AVB genommen wird. Übrigens: Bisher war die vorläufige Deckungszusage nicht Bestandteil des alten VVG.

Nichtzahlung der Erstprämie
Der Versicherer kann nicht mehr vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer den Zahlungsverzug nicht zu verantworten hat.

Verjährung
Die Verjährungs- und Ausschlußfristen werden dem Zivilrecht angepasst. D.h., es gibt eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Die alte Regelung, nach der der Kunde spätestens nach 6 Monaten Klage auf Versicherungsleistung führen musste, entfällt damit.

Das neue Versicherungsvertragsgesetz wird noch viel Arbeit mit sich bringen. Bis die ganzen neuen Regelungen in die IT-Systeme der Versicherer eingearbeitet sind, fließt noch viel Wasser den Rhein herunter. Es ist wohl auch zu befürchten, daß die Angebotsvielfalt der Produkte am Markt abnehmen wird. Die neuen Regelungen erschweren die Kalkulationsgrundlagen der Versicherer.

Freitag, August 24, 2007

BesteAuktion und Amprice heiraten

Die beiden Autionshäuser Amprice.de und Besteauktion. de fusionieren. Rückwirkend ab 01.01.2007 übernimmt die Amprice GmbH die BesteAuktion Internet KG. Beide Auktionshäuser waren bereits unter den TopTen der deutschen Auktionsplattformen vertreten. Durch den Zusammenschluß entsteht nun ein Portal mit rund 56.500 Mitgliedern, mehr als 25.000 Kategorien und 740.000 laufenden Angeboten.

Beide Auktionsplattformen ergänzen sich in ihren Angeboten perfekt und werden dadurch den Internetauktionshandel sicherlich in Zukunft bedeutend mitbestimmen.

Donnerstag, August 09, 2007

Ein Schritt nach vorn

Die MyWhitelist ist aus der Beta- in die Alphaphase übergetreten. Sicherlich: An manchen Stellen gibt es noch etwas zu drehen und zu schrauben, aber der Fortschritt ist ganz klar zu sehen und zu spüren.
Die Whitelist hat nur ein Ziel: Die Richtigen zu finden. Die, die zu einem passen. Die, auf die man sich verlassen kann. Die, die zu einem halten und mit denen man einfach gerne Geschäfte macht, weil man auch menschlich auf einer Linie liegt und in Sachen Haltung viele Gemeinsamkeiten hat. Die, auf die man sich freut.

Halten wir es mir dem irischen Sprichwort: Ein Fremder ist ein Freund, dem wir noch nicht begegnet sind.

Freitag, August 03, 2007

Ansichtskarten - Das Gemälde des kleinen Mannes?

Was man nicht alles Sammeln kann. Da gibt es Menschen, die sammeln mit Leidenschaft neue, ältere und ganz alte Ansichtskarten. Ich wollte es erst gar nicht glauben, weil wer schreibt den schon gerne Ansichtskarten... Aber die dann auch noch sammeln? Aufheben? Das ist doch Papiermüll, oder?
Und dann habe ich mich mal aufklären lassen und jetzt kann ich auch diese Faszination verstehen, die Ansichtskarten in sich tragen. Sie sind Zeitzeugen einer bereits vergangen Geschichte. Sie erzählen Geschichten. Sie zeigen Bilder aus einer Zeit, die niemand mehr kennt. Sie sind historische Dokumente.
Und nicht nur das: Während die Briefmarke die 'Aktie des kleinen Mannes ist, sind die Ansichtskarten die Gemälde des kleinen Mannes. D.h. sie stellen auch einen z.T. nicht unerheblichen Wert dar. Schnell werden einzelne Ansichtskarten auch mal mit 100,00 oder 200,00 Euro gehandelt. Einen recht interessanten Markt für Ansichtskarten findet man z.B. bei www.BesteAuktion.de. Dort werden doch regelmäßig rund 250.000 (!) Ansichtskarten angeboten.
Eine Riesenmenge, oder? Wer also ein bisschen Historie schnuppern will, sollte sich dort mal umschauen. Vielleicht schauen Sie einfach mal, ob es aus Ihrem Ort auch Ansichtskarten gibt. Und wahrscheinlich werden Sie dann feststellen, daß es auf diesen Karten Ansichten gibt, die es heute in Ihrem Ort gar nicht mehr gibt. Also ein echtes Stück Geschichte.